Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll als es aufzubauen und zu vermehren. Schenken und Vererben sind entscheidende Aspekte der finanziellen Lebensplanung. Die Sparkasse unterstützt Sie dabei, Ihr Vermögen effizient und reibungslos zu übertragen. Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Nachlassregelung und geben eine Übersicht über Ihre persönlichen Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen, Ihre finanziellen Ziele im Bereich Schenken und Vererben zu verwirklichen.
Grundsätzlich sind nach dem Tod eines Kontoinhabers allein dessen Erben berechtigt, Auskünfte über ein Konto zu erhalten und über das Konto zu verfügen. Das Erbrecht ist in der Regel nachzuweisen. Mögliche Nachweise stellen wir unter Ziffer II. dar.
Bei Gemeinschaftskonten kann der/können die verbleibende(n) Mitkontoinhaber in der Regel weiter im bisherigen Umfang über das Konto verfügen.
Gegenüber unserem Institut erteilte Kontovollmachten bestehen in der Regel über den Tod des Kontoinhabers hinaus fort. Auch eine durch den Erblasser dem Verfügungsberechtigten erteilte Zustimmung zur Nutzung des Online-Bankings gilt in der Regel, wie auch eine dem Verfügungsberechtigten ausgestellte Sparkassen-Card, weiter.
Sonstige durch den Erblasser erteilte privatschriftliche oder notarielle Vollmachten können abhängig von ihrem Umfang zur Auskunftserteilung oder Verfügung über Nachlasskonten berechtigen. Bitte legen Sie uns diese zur Prüfung vor.
Der Nachweis des Erbrechts oder einer Berechtigung zur Verfügung über den Nachlass ist insbesondere möglich durch:
a) Erbschein
Hierbei handelt es sich um einen Nachweis des Erbrechts (amtliches Zeugnis, § 2353 BGB). Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben ausgestellt. Für die Erteilung des Erbscheines werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach dem Nachlasswert richtet. Bitte legen Sie uns stets eine Ausfertigung des Erbscheins vor.
b) Testament
Bitte beachten Sie, dass ein Schriftstück, das sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellen kann, beim Nachlassgericht abgeliefert (§ 2259 BGB) und von diesem eröffnet (§ 2263 BGB) werden muss. Der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg ist das Testament nebst Niederschrift der dazugehörigen Eröffnungsverhandlung jeweils in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Sofern aus einem Testament die Erbfolge nicht eindeutig bestimmbar ist, sind wir berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen.
c) Erbvertrag
Der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg ist ein Erbvertrag nebst Niederschrift der dazugehörigen Eröffnungsverhandlung jeweils in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.
d) Testamentsvollstreckerzeugnis
Sofern im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, legitimiert sich der Testamentsvollstrecker entweder durch Vorlage des Testaments in der oben beschriebenen Form oder durch Vorlage der Ausfertigung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
In diesem Fall sind wir für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht berechtigt, den Erben Auskünfte über den Nachlass zu erteilen oder Verfügungen der Erben zuzulassen.
e) Europäisches Nachlasszeugnis
Das Europäisches Nachlasszeugnis ist ein amtliches europäisches Zeugnis, welches insbesondere als Nachweis der Rechtsstellung von Erben, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in den Mitgliedstaaten der EU dient. Zuständig für die Erteilung sind grundsätzlich das Nachlassgericht bzw. die Gerichte/Behörden am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag erteilt und hat eine beschränkte Gültigkeit von sechs Monaten.
Der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg ist eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Mitwirkung aller Erben zu Verfügung über das Nachlassguthaben erforderlich. Sofern die persönliche Anwesenheit aller Miterben nicht sichergestellt werden kann, bitten wir möglichst um Benennung eines hauptverantwortlichen Erben oder einer sonstigen Vertrauensperson, welche den/die Miterben vertritt. In diesem Fall bitten wir darum, das beiliegende Formular „Erbschaftsvollmacht“ zu nutzen. Bitte stellen Sie die Legitimation des/der Vollmachtgeber durch ihre Hausbank oder eine deutsche Auslandsvertretung sicher, da wir die Vollmacht ansonsten nicht anerkennen können.
Sind Erben mit einem Auslandswohnsitz vorhanden, ist vor Auszahlung von Guthaben zwingend eine erbschaftssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, die wir in der Regel für Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Bitte berücksichtigen Sie, dass vor Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg in der Regel keine Verfügung über Nachlassguthaben zulassen kann.
Eine umsichtige Nachlassplanung bedeutet, Klarheit zu schaffen – sowohl für sich selbst als auch für die zukünftig Erbenden. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass Erblasser und Erblasserinnen bereits zu Lebzeiten sorgfältig darüber nachdenken, wie sie ihr Vermögen nach ihrem Ableben verteilen möchten. Dies erleichtert nicht nur den Hinterbliebenen den Umgang mit dem Erbe, sondern minimiert auch das Risiko von Konflikten, die oft erst dann entstehen, wenn wichtige Fragen unbeantwortet bleiben.
Bei einer Erbschaft geht es oft um viel Geld. Und es geht um die Gefühle zwischen den Verwandten. Dabei kann es schon mal zu Enttäuschungen und emotionalen Spannungen kommen. Was alles passieren kann – hier wichtige Fragen und konkrete Antworten.
Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen gilt der hohe Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Enkelinnen und Enkel, deren Eltern verstorben sind, müssen erst ab einem Betrag von 400.000 Euro Steuern zahlen. Enkelinnen und Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkelinnen und Urenkel können Sie mit bis zu 200.000 Euro bedenken.
Danach wird es teuer: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Steuern. Die Vererbung einer Immobilie kann steuerfrei sein. Bedingung dafür unter anderem: Die Erbenden müssen zehn Jahre selbst darin wohnen. Unternehmen können steuerfrei an die Erbenden übergehen, wenn diese in den nächsten Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen, die den Betrieb aufrechterhalten.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Ehepartnerinnen und -partner oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner stehen vor allen Verwandten an erster Stelle.
Nachlassverbindlichkeiten sind die Forderungen, die an die Erbenden im Zusammenhang mit dem Erbfall gerichtet werden. Das können noch offene Schulden der Verstorbenen sein oder die Ansprüche der Vermächtnisnehmenden und der Pflichtteilsberechtigten. Aber auch die mit dem Todesfall selbst verbundenen Kosten wie Beerdigungs- und Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeiten.
Das Berliner Testament wird auch Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament genannt. Die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerschaften machen sich gegenseitig zu Alleinerbenden. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod der längerlebenden Person. Das soll der Ehepartnerin oder dem Ehepartner Sicherheit geben. Nachteil: Nach dem Tod einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners ist das Testament grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Vererben kann man nur einmal – schenken öfter. Durch Schenkungen können Sie alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge nutzen, die auch beim Vererben angesetzt werden. Bedenken Sie aber: Verschenktes ist weg. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten jederzeit ändern.
Ein Erbe kann man ausschlagen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Erblasser oder die Erblasserin mehr Schulden hinterlässt als Vermögen. Sie müssen die Ausschlagung rechtzeitig (innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls) erklären.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, muss das beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder Sie gehen zum Notar. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die bestehenden Schulden. Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln (zum Beispiel Ausräumen der Wohnung Verstorbener) erfolgen.
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